Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.04.2006, Nr. 97, S. 27
Recht und Steuern
Kein Verzicht auf Gebühren
Wenn ein Rechtsanwalt seine Gebühren auf der Grundlage des Abkommens zwischen Deutschem Anwaltverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer abrechnet, hat er damit nicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten verzichtet. Mit diesem Richterspruch wies der Bundesgerichtshof jetzt die verbreitete Ansicht zurück, darin liege ein Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrags (Az.: VI ZR 54/05). (jja