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Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.01.1997, Nr. 1, S. R2
 
Reiseblatt
 
Luftlinien haften
 
tdt. KÖLN. Geht eine Fluglinie grob fahrlässig mit aufgegebenem Gepäck oder Frachtgut um, muß sie bei Beschädigung oder Verlust vollen Schadensersatz leisten. Sie kann sich nicht immer auf die im Warschauer Abkommen festgelegten Haftungsobergrenzen von 53,50 Mark pro Kilogramm Gepäck berufen. Darauf weist das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen: 22 u 265/94) in einem kürzlich ergangenen Urteil hin. Im verhandelten Fall waren mehrere Gepäckstücke am Flughafen von einem Transportfahrzeug gefallen und danach überrollt worden. Die beklagte Fluggesellschaft muß den vollen Wert ...
 
     
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Stichworte: Prozeß , Justiz , Verkehr , Deutschland
Wortanzahl: 119
 
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